Mit Urteil vom 23.01.2019 (Az. A40-232485/2018) hat das Arbitragegericht der Stadt Moskau die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines belgischen Urteils versagt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass mit Belgien kein völkerrechtlicher Vertrag über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Gerichtsentscheidungen bestehe. Erwägungen, die Anerkennung auf Grundlage des Prinzips der Gegenseitigkeit sowie auf Grundlage von Art. 6 des Europäischen […]