Mit Urteil vom 23.01.2019 (Az. A40-232485/2018) hat das Arbitragegericht der Stadt Moskau die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines belgischen Urteils versagt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass mit Belgien kein völkerrechtlicher Vertrag über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Gerichtsentscheidungen bestehe. Erwägungen, die Anerkennung auf Grundlage des Prinzips der Gegenseitigkeit sowie auf Grundlage von Art. 6 des Europäischen Menschenrechtsübereinkommens zu bewilligen, die in der Vergangenheit zur Anerkennung von Entscheidungen aus England (z.B. in der Sache А40-202676/2015) geführt haben, wurden hier nicht angestellt. Die Revision gegen das Urteil zum Arbitragegericht des Moskauer Gebiets wurde am 25.03.2019 zurückgewiesen.
Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines belgischen Urteils in Russland versagt
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