Die Frage der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen im deutsch-russischen Rechtsverkehr ist von großer Bedeutung, da die Durchsetzung von Urteilen oder Schiedssprüchen im Streitfall darüber entscheidet, ob ein obsiegendes Urteil auch wirtschaftlich mit einer Befriedigung des Gläubigers endet. Die Frage der Anerkennung russischer Entscheidungen in Deutschland ist durch das Urteil des OLG Hamburg vom 13. Juli 2016 (DRRZ 2/2016, S. 127) in dem Sinne geklärt, dass nach Auffassung deutscher Gerichte die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Der BGH hat die gegen das Urteil des OLG Hamburg gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen (Beschluss v. 5. Juli 2018 IX ZR 195/16, nicht veröffentlicht), so dass die Entscheidung rechtskräftig ist. Für Deutschland muss daher davon ausgegangen werden, dass die Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Russland nicht verbürgt ist.

Die russischen Gerichte haben sich in Bezug auf deutsche Urteile nie eindeutig positionieren müssen, ob erstens Gegenseitigkeit das maßgebliche Kriterium ist und zweitens ob diese Gegenseitigkeit vorliegt. Es gibt eine Reihe von Entscheidungen, die nahelegen, dass bei Verbürgung der Gegenseitigkeit ein russisches Gericht deutsche Urteile anerkennen und für vollstreckbar erklären würde. Da die Frage der Gegenseitigkeit in Deutschland nun aber höchstrichterlich geklärt ist, wird ein russisches Gericht, sofern ihm die deutsche Rechtspraxis bekannt ist oder bekannt gemacht wird, nur auf ein Fehlen der Gegenseitigkeit erkennen können.

Vor diesem Hintergrund hat der Verfasser dieses Beitrags die Praxis der russischen Gerichte in Bezug auf die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung sowohl staatlicher Urteile als auch von Schiedssprüchen betrachtet. Das Ergebnis ergibt sich aus den folgenden Tabellen:

Anerkennung ausländischer staatlicher Entscheidungen im Zeitraum Januar 2015 – Juni 2018:
Land Staatlich Anerkennung staatlich Versagung staatlich Anerkennungsquote
Kasachstan 71 61 10 85,92%
Ukraine 70 50 20 71,43%
Südossetien 21 19 2 90,48%
Usbekistan 16 16 0 100,00%
Belarus 13 13 0 100,00%
Kirgisien 13 11 2 84,62%
Litauen 7 7 0 100,00%
Moldawien 4 4 0 100,00%
Italien 4 4 0 100,00%
Großbritannien 3 3 0 100,00%
USA 2 0 2 0,00%
Deutschland 2 0 1 0,00%
Polen 2 2 0 100,00%
Britische Jungferninseln 2 2 0 100,00%
Schweiz 1 1 0 100,00%
Frankreich 1 1 0 100,00%
Türkei 1 0 1 0,00%
Niederlande 1 0 1 0,00%
Montenegro 1 1 0 100,00%
Nordkorea 1 1 0 100,00%
Aserbaidschan 1 1 0 100,00%
Gesamt 237 197 39 83,12%
Anerkennung ausländischer Schiedssprüche im Zeitraum Januar 2015 bis Juni 2018:
Land Schiedsspruch Anerkennung Schiedsspruch Versagung Anerkennung Anerkennungsquote
Ukraine 67 55 12 82,09%
Belarus 25 25 0 100,00%
Großbritannien 12 9 3 75,00%
Lettland 8 8 0 100,00%
Kasachstan 5 4 1 80,00%
Schweiz 5 4 1 80,00%
ICC Ort unbekannt 3 3 0 100,00%
Schweden 3 2 1 66,67%
Zypern 3 2 1 66,67%
Österreich 3 3 0 100,00%
Litauen 2 2 0 100,00%
USA 2 1 1 50,00%
Frankreich 2 2 0 100,00%
Türkei 2 1 1 50,00%
Tschechien 2 2 0 100,00%
Singapur 2 0 2 0,00%
China 2 2 0 100,00%
Südkorea 2 2 0 100,00%
Kirgisien 1 1 0 100,00%
Moldawien 1 1 0 100,00%
Deutschland 1 0 1 0,00%
Mongolei 1 1 0 100,00%
Estland 1 1 0 100,00%
Gesamt 155 131 24 84,52%

Die Entscheidungen sind jeweils aus der offiziellen Gerichtsdatenbank (www.arbitr.ru) entnommen und wurden berücksichtigt, soweit sie in die Rubrik „о признании и приведении в исполнение решений иностранных судов и иностранных арбитражных решений1 eingruppiert waren. Jedes Verfahren ist nur einmal und nur mit der abschließenden Entscheidung gezählt, d.h. Doppelungen im Hinblick auf Verfahren, in denen die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben oder die Sache zurückverwiesen wurde, sind aus der Aufstellung eliminiert2. Hierbei sei allerdings angemerkt, dass über alle Verfahren in ca. 67% der Fälle überhaupt kein Rechtsmittel eingelegt wurde, in weiteren 26% der Fälle waren die Rechtsmittel erfolglos, so dass in nur ca. 7% der betrachteten Fälle überhaupt ein Rechtsmittel abschließend Erfolg hatte.

Im Folgenden sollen einige Auffälligkeiten betrachtet werden:

Entwicklung der Anerkennungsquote

Schlüsselt man die Daten nach den einzelnen Jahrgängen auf, ergibt sich folgendes Bild:

Staatliche Entscheidungen:
StaatlichGesamtVersagungAnerkennungQuote
2018 30 6 23 76,67%
2017 82 11 71 86,59%
2016 59 9 50 84,75%
2015 68 14 54 79,41%
Schiedssprüche
Gesamt Versagung Anerkennung Quote
2018 13 5 8 61,54%
2017 59 14 45 76,27%
2016 39 3 36 92,31%
2015 45 2 43 95,56%

Bei der Anerkennung staatlicher Entscheidungen schwankt die Quote um 80%, angesichts der vergleichsweise geringen Zahlen dürften die konkreten Abweichungen um 4-5%Punkte statistisch nicht relevant sein. Bei der Anerkennung von Schiedssprüchen fällt jedoch auf, dass hier die Anerkennungsquote von 95,56% im Jahr 2015 auf lediglich 61,54% im ersten Halbjahr 2018 gefallen ist. Auch in 2017 lag sie mit lediglich 76,27% deutlich niedriger als im Jahr 2015. Diese Entwicklungen sollen im Folgenden anhand der jeweiligen Versagungsgründe näher betrachtet werden.

Versagungsgründe bei der Anerkennung von Schiedssprüchen

Die Anerkennung von Schiedssprüchen sollte unter der New Yorker Konvention die Regel darstellen, eine Versagung der Anerkennung kommt nur in Betracht, wenn einer der anerkannten Versagungsgründe vorliegt. Wie aus der oben dargelegten Statistik hervorgeht, ist die Anerkennungsquote bei Schiedssprüchen seit 2015 dramatisch zurückgegangen. Insgesamt ist im betrachteten Zeitraum 24 Schiedssprüchen die Anerkennung versagt worden, die Hälfte hiervon waren ukrainische Schiedssprüche. Die Anerkennungsquote ukrainischer Schiedssprüche ist von 100% in den Jahren 2015 und 2016 auf 73,33% in 2017 und nur noch 25% im ersten Halbjahr 2018 zurückgegangen. Rein statistisch ist die hohe Versagungsquote für ukrainische Schiedssprüche für einen gewissen Anteil des Rückgangs der Anerkennungsquote verantwortlich, der Trend zu einer höheren Versagungsquote bleibt jedoch auch bestehen, wenn die ukrainischen Entscheidungen herausgenommen werden. Ohne die ukrainischen Schiedssprüche sähe die Statistik wie folgt aus:

Schiedssprüche Gesamt Versagung Anerkennung Quote
2018 9 2 7 77,78%
2017 29 6 23 79,31%
2016 26 2 24 92,31%
2015 25 2 23 92,00%

Der Rückgang der Anerkennungsquote ist damit auch ohne Berücksichtigung der ukrainischen Schiedssprüche äußerst deutlich.

Im Folgenden sollen die einzelnen Versagungsgründe näher betrachtet werden:

Regeln über Großgeschäfte

In acht Fällen3 wurde ukrainischen Schiedssprüchen die Anerkennung (jeweils vom Arbitragegericht in Moskau) versagt, weil das ukrainische Schiedsgericht die Regeln über die Genehmigung von sogenannten „Großgeschäften“ («крупные сделки») nicht ausreichend geprüft hätte. Soweit diese Entscheidungen mit der Revision zum Föderalen Arbitragegericht des Moskauer Gebietes angegriffen wurden, wurde die Revision zurückgewiesen, in einigen Verfahren steht die Entscheidung noch aus.

Hintergrund der Entscheidungen sind Regelungen im russischen GmbH- und Aktienrecht, wonach Geschäfte, die eine bestimmte Größenordnung überschreiten (vereinfacht ein Geschäftswert von mehr als 25% der bilanzierten Aktiva der Gesellschaft) einer Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung bedürfen. Fehlt eine solche Genehmigung, ist das Geschäft durch Klage anfechtbar.

Die Begründung in diesen Verfahren überzeugt aus mehreren Gründen nicht: Zum einen hat das Gericht in keinem der Verfahren festgestellt, dass ein solcher Gesellschafterbeschluss tatsächlich fehlte, es hat lediglich darauf abgestellt, dass das Schiedsgericht das Vorliegen eines solchen Beschlusses nicht geprüft hatte (soweit gleichlautend: „Из содержания решения не усматривается, что МКАС при ТПП Украины исследовал документы, подтверждающие одобрение вышеуказанного договора как крупной сделки и в материалы настоящего дела таких доказательств не представлено, кроме того, в решении МКАС при ТПП Украины, не исследован вопрос о наступлении неблагоприятных последствиях для единственного учредителя общества, в связи с чем, признание и приведение в исполнение такого решения будет противоречить публичному порядку Российской Федерации.“)

Da ein Verstoß gegen das Genehmigungserfordernis auch nach russischem Recht nur dazu führt, dass das entsprechende Geschäft gerichtlich angefochten werden kann und sich in den jeweiligen Entscheidungen nichts dazu findet, dass eine solche Anfechtung geltend gemacht wurde, kann die Argumentation bereits inhaltlich nicht überzeugen. Hinzu kommt, dass hier die Entscheidung materiellrechtlich nachgeprüft wird. Das Arbitragegericht in Moskau nimmt also eine „revision au fond“ vor und begründet diese wenig überzeugend mit einem angeblichen Verstoß gegen den „ordre public“.

Schließlich fällt in diesem Zusammenhang auf, dass die Nichtprüfung der Regeln über Großgeschäfte offenbar nur bei ukrainischen Schiedssprüchen problematisch gesehen wird. In keiner anderen Entscheidung wurde diese Frage thematisiert. Es drängt sich hier der Eindruck auf, dass bei der Versagung sachfremde Erwägungen ursächlich waren.

Missbrauch der Schiedsgerichtsbarkeit

In sechs weiteren Fällen wurde die Anerkennung wegen eines „Missbrauchs der Schiedsgerichtsbarkeit“ versagt. Auch hier ging es in vier Verfahren um die Anerkennung ukrainischer Schiedssprüche, wobei die weitere Auffälligkeit hinzukommt, dass es sich in allen vier Verfahren um die gleichen Parteien handelte, nämlich die „PAO Termolaif“ und die „Termolaif Rus OOO“4. Das Arbitragegericht Moskau führte im Verfahren А40-170631/2017 aus, dass Kläger und Beklagte den gleichen Namen tragen und dass die Beklagte die im Schiedsverfahren geltend gemachte Forderung anerkannt habe. Hieraus folgert das Arbitragegericht Moskau, dass es zwischen den Parteien überhaupt keinen Streit gab, der die Anrufung eines Schiedsgerichts rechtfertigen könnte. Aus diesem Grund geht das Gericht von einem Missbrauch der Schiedsgerichtsbarkeit aus. In den Verfahren A40-169140; A40-169142/2017 und A40-169144/2017 stellt das Arbitragegericht Moskau einen „ordre public“ Verstoß fest, weil das Schiedsgericht das Wiener UN-Kaufrecht angewandt habe und nicht ukrainisches Recht, obwohl die Parteien das UN-Kaufrecht ausgeschlossen hatten. Dieser Aspekt wurde dann in der Revision zurückgewiesen und wie auch in dem anderen Verfahren darauf abgestellt, dass es sich um einen Missbrauch der Schiedsgerichtsbarkeit handele, wenn die Beklagte den Anspruch anerkennt5. Zusätzlich wurde in allen Verfahren daneben darauf hingewiesen, dass die Beklagte (die den Anspruch ja anerkannt hatte) nicht ordnungsgemäß geladen sei. Die Beklagte hat in allen Verfahren an den mündlichen Verhandlungen nicht teilgenommen und es ist auch kein Sachvortrag der Beklagten referiert, die Versagung der Anerkennung erfolgte damit von Amts wegen.

Worin genau der Missbrauch der Schiedsgerichtsbarkeit hier liegt, führt das Gericht leider nicht aus. Die schwankenden Begründungen hinsichtlich eines ordre public Verstoßes wegen Anwendung des UN-Kaufrechts und Missbrauch der Schiedsgerichtsbarkeit lassen aber erkennen, dass die Entscheidungen grundsätzlich nicht anerkannt werden sollten. Aufgrund der Konstellation erscheint es denkbar, dass im mittels eines Schiedsspruchs ein Titel geschaffen werden sollte, um Zahlungen zu leisten, die sonst aufgrund der Devisenbestimmungen nicht oder nur schwierig zu realisieren wären. Es finden sich aber keine Feststellungen dazu, dass die Forderungen tatsächlich unbegründet waren. Der Missbrauchsvorwurf knüpft einzig an die Tatsache an, dass die Forderungen unbestritten waren.

In zwei weiteren Verfahren wurde unter Verweis auf einen Missbrauch der Schiedsgerichtsbarkeit die Anerkennung von Entscheidungen versagt, die von der „russisch-singapurischen Arbitrage“ erlassen wurden. Die Begründung stellt hier darauf ab, dass es sich nur dem Namen nach um einen ausländischen Schiedsspruch handelte, da der Sitz des Schiedsgerichts in Russland lag6. Zudem ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass es eine personelle Verquickung zwischen der Antragstellerin und dem Präsidium der Schiedsinstitution gegeben hat, so dass hier der Eindruck entsteht, dass es sich um einen „Testballon“ zur Etablierung dieser ansonsten unbekannten Schiedsinstitution gehandelt hat. Wesentlich mehr Anhaltspunkte gibt der Sachverhalt hierzu aber nicht her.

Ebenfalls aufgrund von Missbrauch wurde der einzige im betrachteten Zeitraum zur Anerkennung eingereichte Schiedsspruch aus Deutschland nicht anerkannt, bzw. eine bereits im Jahr 2005 ausgesprochene Anerkennung wieder aufgehoben. Das Gericht hatte den Schiedsspruch aus dem Jahre 2005 zunächst anerkannt und für vollstreckbar erklärt7. Im Nachgang hierzu wurde allerdings die Klägerin bzw. ein Mitarbeiter der Klägerin wegen Betrugs und Dokumentenfälschung verurteilt und es wurde festgestellt, dass die im Schiedsverfahren vorgelegten Vereinbarungen gefälscht waren. Auf dieser Grundlage wurde mit Urteil vom 28.02.2017 das Verfahren aufgrund neuer Umstände wiedereröffnet und die Anerkennung des Schiedsspruchs versagt8.

Schiedsklausel

Weniger politisch und inhaltlich interessanter sind eine Reihe von Entscheidungen, die sich mit der Reichweite und dem Nachweis der Schiedsvereinbarung beschäftigt haben:

So wurde einem englischen Schiedsspruch die Anerkennung versagt, weil die Schiedsklausel, die in einem Rückversicherungsvertrag enthalten war, im Anerkennungsverfahren nicht in der nötigen (schriftlichen) Form vorgelegt werden konnte9. In diesem Verfahren erkannte das Arbitragegericht in Moskau eine Serie von insgesamt 12 Schiedssprüchen zu Gunsten der nordkoreanischen nationalen Versicherungsgesellschaft (als Rückversicherungsnehmer) gegen die BTB-Versicherung (als Rückversicherer) zunächst an. Der Oberste Gerichtshof hob dies dann aber auf10 und verwies die Sache zurück. Ein ausreichender Nachweis der schriftlichen Schiedsvereinbarung lag offenbar nicht bzw. nur in Kopie vor. In der weiteren Verhandlung zur Sache bestritt dann die BTB-Versicherung, die hier nur als Rechtsnachfolger der MSC-Versicherung in Anspruch genommen wurde, den Vertragsschluss an sich (obwohl hier unstreitig Prämien gezahlt und vereinnahmt wurden) und die Befugnis der handelnden Personen, überhaupt eine Schiedsvereinbarung zu schließen. Da offenbar auch im weiteren Verfahren11 kein Originalvertrag vorgelegt werden konnte, ist der Klägerin der Nachweis der Schiedsvereinbarung nicht gelungen und die Anerkennung des Schiedsspruchs wurde versagt. Weitere Rechtsmittel hiergegen blieben erfolglos, die Entscheidung ist rechtskräftig12.

In einer weiteren Entscheidung des Arbitragegerichts Moskau13 wurde einer in der Schweiz nach den Regeln der Internationalen Handelskammer ergangenen Entscheidung die Anerkennung versagt, weil die Schiedsklausel ausweislich der Entscheidung zwar auf die Regeln der internationalen Handelskammer verwies und einen Schiedsort Genf bestimmt hat, die Parteien aber nicht ausdrücklich bestimmt hatten, dass der Streit durch das Schiedsgericht der Internationalen Handelskammer entschieden werden sollte. Das Gericht verweist hierbei auf die von der ICC empfohlene Schiedsklausel und führt aus, dass die im konkreten Fall verwendete Klausel hiervon abwich. Hinzu kam in diesem Streit noch, dass die Beklagte einen Insolvenzantrag gestellt hatte, bevor der Schiedsspruch vollstreckt werden konnte und sich in einer Art Insolvenzplanverfahren mit ihren Gläubigern (ohne Beteiligung der Schiedsklägerin) geeinigt hatte. Die Revision gegen das Urteil des Arbitragegerichts Moskau war erfolglos14, die Beschwerde zum Obersten Gericht ist noch anhängig, bisher aber noch nicht zur Entscheidung angenommen15.

Das Arbitragegericht in Chanti-Mansijsk16 hat einem Schiedsspruch aus Zypern die Anerkennung versagt, weil die Schiedsklausel den Streit nicht erfasste. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass die Parteien zwei Verträge geschlossen hatten, einen Vertrag über ein joint-venture, der keine Schiedsklausel enthielt und eine Abtretung der Rechte aus diesem joint-venture, der eine Schiedsklausel vorsah. Gegenstand des Schiedsverfahrens waren ausweislich des Sachverhalts Schadensersatzansprüche aus der gemeinsamen Tätigkeit, so dass die Begründung, diese nicht von der Schiedsklausel in der Abtretung erfasst waren, nachvollziehbar ist. Die Revision zum Arbitragegericht des Nord-Sibirischen Bezirks war erfolglos17, das Oberste Gericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen18.

Das Arbitragegericht des Altaikreises hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Parteien die Zuständigkeit des „Schiedsgerichts der Stadt Astana“ vereinbart hatten. Dieses Schiedsgericht gab es unstreitig nicht. Die Klägerin schlug sodann vor, den Streit von dem Schiedsgericht der Nationalen Unternehmerkammer der Republik Kasachstan „Atameken“ entscheiden zu lassen, die Beklagte hatte sich hiermit allerdings nicht einverstanden erklärt und ihrerseits ein Schiedsgericht in Kemerovo, Russland vorgeschlagen. Das Schiedsgericht hat – trotz Protest der Beklagten – einen Schiedsspruch erlassen, den das Arbitragegericht des Altaikreises dann mangels wirksamer Schiedsabrede nicht anerkannt hat19. Die hiergegen gerichtete Revision zum Föderalen Arbeitragegericht des Nord-sibirischen Gebiets hatte keinen Erfolg20, weitere Rechtsmittel wurden nicht eingelegt.

Das Arbitragegericht des Gebiets Rostov21 versagte einem Schiedsspruch aus New York die Anerkennung, weil auch hier die Schiedsabrede nicht ordnungsgemäß nachgewiesen wurde. Hintergrund war eine Forderung aus Treibstofflieferungen an ein Schiff, die Beklagte war als Eigentümerin des Schiffes zusammen mit dem Manager verklagt worden. Das Gericht sah keinen Nachweis, dass die Beklagte an die Schiedsklausel gebunden war. Rechtsmittel wurden nicht eingelegt.

Entgegenstehende Rechtskraft

Insbesondere bei Verfahren mit hohen Streitwerten kam es auch zu Fällen, in denen die Schiedsklausel parallel zum ausländischen Schiedsverfahren durch ein russisches Gericht für unwirksam erklärt wurde.

In einem Verfahren vor dem Arbitragegericht Moskau22 über die Anerkennung eines schwedischen Schiedsspruchs wurde zum einen darauf verwiesen, dass der zugrundeliegende Vertrag bereits durch ein russisches Gericht (unter Missachtung der Schiedseinrede) für unwirksam erklärt wurde und zum anderen, dass der Vertrag für die russische Seite (OAO Rosgasifikaziya) von Anfang an nachteilig gewesen sei und keine Partei gezwungen werden könne, an einem nachteiligen Vertrag festzuhalten. Rechtsmittel gegen diese Entscheidung sind erfolglos geblieben, der Oberste Gerichtshof hat die Rechtsbeschwerde gegen das abweisende Revisionsurteil23 nicht zur Entscheidung angenommen24. In diesem Verfahren mit einem Streitwert von USD 119 Millionen scheint sich die alte Weisheit zu bewahrheiten „man kann in Russland gegen jeden klagen, es sei denn, er hat „Ros“, „Gos“, „Gas“ oder „Neft“ im Namen“.

Ähnlich gelagert war ein Verfahren mit einem Streitwert von über EUR 63 Millionen vor dem Arbitragegericht Moskau25. Hintergrund war ein Streit über den Kauf von Anteilen an einer niederländischen Gesellschaft. Die russische Beklagte war in einem LCIA Schiedsspruch zur Zahlung der genannten EUR 63 Millionen plus Zinsen und Kosten verurteilt worden. Parallel hatte die Klägerin in Russland ein Verfahren vor dem Arbitragegericht Moskau auf Sicherungsvollstreckung in gewährte Pfandrechte eingeleitet. Im Rahmen des Parallelverfahrens über die Verwertung der Pfandrechte hatte das Gericht Feststellungen über die Wirksamkeit des zugrundeliegenden Kaufvertrages getroffen und ist zu dem Schluss gekommen, dass der Vertrag unwirksam ist. Diese Feststellungen hat das Gericht dann im Verfahren über die Anerkennung des Schiedsspruches als Begründung dafür herangezogen, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts falsch sei und dass dessen Anerkennung gegen die öffentliche Ordnung verstoße, weil ein russisches Gericht die zugrunde liegende Frage bereits anders entschieden habe. Die Berufung gegen dieses Urteil blieb erfolglos26, weitere Rechtsmittel wurden nicht eingelegt.

Ein weiteres Verfahren mit einem Streitwert von über EUR 50 Millionen hat die Gerichte in der Türkei und Russland über Jahre beschäftigt. Ausgangspunkt war ein in der Türkei erlassener Schiedsspruch in einem Verfahren zwischen französischen und russischen Gesellschaften über die Beteiligung an einer Zementfabrik in der Türkei. Das Arbitragegericht in Kemerovo hat den Schiedsspruch zunächst anerkannt und für vollstreckbar erklärt27, dieses Urteil wurde dann vom Föderalen Arbitragegericht des Nord-sibirischen Gebiets aufgehoben28. Die Sache hat sowohl das alte Oberste Arbitragegericht als auch die Kammer für Wirtschaftssachen des Obersten Gerichts beschäftigt. In der Sache bietet der Rechtsstreit allerdings wenig Erkenntnis, schlussendlich ist die Anerkennung versagt worden, weil zum einen der zugrundeliegende Vertrag von einem russischen Gericht für unwirksam erklärt wurde, zum anderen wurde der Schiedsspruch aber auch in der Türkei aufgehoben, so dass auch keine anerkennungsfähige Entscheidung mehr existierte.

Sanktionen

Das Arbitragegericht des Kaliningrader Gebiets29 hat die Anerkennung eines FOSFA Schiedsspruches unter Berufung auf einen ordre public Verstoß versagt, weil das Schiedsgericht einer ukrainischen Verkäuferin Schadenersatz in Höhe von knapp USD 10 Mio wegen Nichterfüllung zugesprochen hatte, nachdem die russische Käuferin eine Partie Sojabohnen aufgrund bestehender russischer Sanktionen nicht abgenommen hatte. Die Begründung fällt allerdings differenziert aus: Die FOSFA hatte die Angelegenheit nicht als „case of special importance“ eingestuft, so dass nach Art. 9 der FOSFA Arbitration Rules keine Vertretung durch Anwälte oder Juristen zugelassen war. Zudem waren die Schiedsrichter keine Juristen und waren der russischen Sprache nicht mächtig, so dass sie nach Auffassung des Gerichts nicht qualifiziert waren, schwierige juristische Fragen zu lösen und Verträge in russischer Sprache auszulegen. Insbesondere verfügten die Schiedsrichter nach Auffassung des Gerichts nicht über die Qualifikation, eine Bewertung der Umstände als „force majeure“ vorzunehmen. Das Gericht nimmt sodann eine eigene Wertung vor und stellt fest, dass die Nichterfüllung auf äußeren Umständen beruhte, auf die die Parteien keinen Einfluss hatten, so dass das Festhalten der Klägerin am Vertrag als treuwidrig und rechtsmissbräuchlich eingestuft wird. Schließlich qualifiziert das Gericht die von Russland verhängten Sanktionen als Normen, die zur russischen öffentlichen Ordnung gehören, so dass einem Schiedsspruch, der diese Sanktionen missachtet, keine Geltung verliehen werden dürfe. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, die Revision ist zum Az. Ф07-10993/2018 bei Arbitragegericht des Nordwestbezirks anhängig.

Zinsen

In einer Entscheidung30 wurde ein ICC Schiedsspruch nur teilweise anerkannt und sowohl hinsichtlich der Hauptforderung von ca. EUR 125.000 zzgl. Zinsen von 5% als auch der Kosten des Schiedsverfahrens von insgesamt mehr als umgerechnet EUR 300.000 für vollstreckbar erklärt. Soweit das Schiedsgericht allerdings Zinsen auf die Verfahrenskosten zugesprochen hatte, wurde die Anerkennung mit der Begründung verweigert, dass das russische Recht die Verzinsung von Verfahrenskosten nicht vorsähe, so dass der Antrag insoweit einen Verstoß gegen den russischen ordre public darstelle. Die Berufung hiergegen wurde als unzulässig zurückgewiesen31, da Entscheidungen über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung nur mit der Revision angegriffen werden können.

Versagungsgründe bei der Anerkennung staatlicher Entscheidungen

Bei der Anerkennung staatlicher Entscheidungen kommen im Wesentlichen andere Versagungsgründe zum Tragen:

Krimbezug

Von den 20 staatlichen Urteilen aus der Ukraine, die nicht für vollstreckbar erklärt wurden, hatten zwölf erkennbar einen Bezug zur Krim. In einem Fall wurde die Anerkennung versagt, weil die Beklagte mit Sitz auf der Krim als ukrainisches Rechtssubjekt bezeichnet wurde32, in einem Fall wurde erkannt, dass die Entscheidung, die vor dem 17. März 2014 ergangen war, faktisch vollstreckt wurde und zum Zeitpunkt ihres Erlasses aus Sicht der Parteien eine innerukrainische Entscheidung darstellte33 und in einem dritten Fall wurde lediglich ausgeführt, dass der Beklagte zum Termin nicht korrekt geladen war34. In weiteren Fällen wurden die ukrainischen Gerichte für unzuständig erklärt, weil es sich – nach russischer Auffassung – um einen Streit zwischen zwei russischen Parteien handelte oder die ukrainische Entscheidung wurde nicht anerkannt, weil sie russische Souveränitätsrechte auf der Krim nicht anerkennt. In einem kurios anmutenden Fall wurde die Anerkennungsentscheidung des Arbitragegerichts der Krim vom Revisionsgericht aufgehoben, weil der selbe Richter über die Anerkennung entschieden hatte, der bereits die (ukrainische) Ausgangsentscheidung gefällt hatte35. Eine weitere Entscheidung wurde nicht anerkannt36, weil das ukrainische Gericht die russischen Regeln über Großgeschäfte nach Art. 46 russGmbHG nicht geprüft hatte, dieser Versagungsgrund wird auch bei Schiedssprüchen aus der Ukraine recht häufig angeführt. Insgesamt bieten die Entscheidungen mit erkennbarem Krimbezug aber keinen verallgemeinerungsfähigen Erkenntnisgewinn, es handelt sich hier um Auswirkungen der Annexion der Krim, die von Ukraine selbstverständlich nicht anerkannt wird, so dass sich hier Entscheidungszuständigkeiten überschneiden, die im Wege des Zivilprozessrechts nicht zu lösen sind.

Zustellungsfehler

Eine fehlerhafte Ladung zum Termin der mündlichen Verhandlung ist mit insgesamt 16 Verfahren aus der Ukaine (7), Kasachstan (7), den Niederlanden (1) und der Türkei (1)37 der häufigste Grund, die Anerkennung zu versagen. Abgestellt wird hierbei in der Regel auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung, nicht auf die Zustellung der Klage38. Die Gerichte verweisen hierbei auf Art. 244 Abs. 1 Ziff. 2 APK39, wonach die nicht-rechtzeitige Ladung zum Termin einen Versagungsgrund bei der Anerkennung darstellt.

In aller Regel werden in diesen Fällen die Regelungen über völkerrechtliche Zustellungen missachtet und die Klage bzw. die Terminsladung wird schlich per Post übersandt, ohne auf das Verfahren nach dem Haager Übereinkommen über Rechtshilfe in Zivilsachen oder die entsprechenden Normen des Minsker oder Kieever Abkommens zurückzugreifen.

Geldwäsche

Zwei Entscheidungen aus Kirgisien wurde die Anerkennung verweigert, weil der Verdacht auf Geldwäsche bestand und Rosfinnadsor im Anerkennungsverfahren nicht involviert war.

Einzelne Länder – Anerkennung staatlicher Urteile

Die Anerkennungspraxis unterscheidet sich bei einzelnen Ländern stark. Ausgangspunkt ist nach Art. 241 Ziff. 1 Wirtschaftsprozessordnung (WPO) der Grundsatz, dass ausländische staatliche Urteile anerkannt werden, soweit ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht. Hier ist die Rechtsprechung jedoch, wie insbesondere die Anerkennung englischer Urteile zeigt, teilweise recht großzügig und lässt auch völkerrechtliche Verträge als Grundlage ausreichen, die eine Anerkennung ausländischer Urteile nicht ausdrücklich regeln.

Ehemalige Sowjetrepubliken

Die Anerkennung staatlicher Urteile aus den GUS-Staaten bereitet nur wenig Schwierigkeiten. Hier gilt das Kiewer Übereinkommen vom 20. März 1992 (mit Zusatzabkommen), welches eine gegenseitige Anerkennung von Urteilen in wirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten vorsieht. Bei Belarus und Usbekistan liegt die Anerkennungsquote bei 100%, bei Kasachstan und Kirgisien noch bei über 80%. Die Entscheidungen, in denen die Anerkennung versagt wurde, beruhen auf fehlerhaften Zustellungen der Klageschrift oder der Terminsladung. Die Sachverhalte geben wenig Anlass, an der Richtigkeit der Entscheidung zu zweifeln, in der Regel sind die Daten angegeben und die Entscheidung ist ergangen, bevor die Zustellung erfolgt war. Ausnahme ist hier – wie oben dargelegt wurde – die Ukraine. Hier liegt die Anerkennungsquote in 2018 nur noch bei 50%, insgesamt im betrachteten Zeitraum bei lediglich 71%, wobei hier Entscheidungen mit Krimbezug einen erheblichen Teil der nicht-anerkannten Entscheidungen ausmachen. Hinzu kommen aber auch eine Reihe von Entscheidungen, in denen die Versagung auf Zustellmängel gestützt wurde.

Niederlande

In Bezug auf die Anerkennung niederländischer Urteile hat das Arbitragegericht Sevastopol entschieden40, dass niederländische Urteile auf Grundlage des Partnerschaftsvertrages zwischen der Russischen Föderation und den Europäischen Gemeinschaften vom 24.06.1994 sowie selbst in Abwesenheit eines solchen völkerrechtlichen Vertrages auf Grundlage der Gegenseitigkeit anerkannt und vollstreckt werden können. Im konkreten Fall scheiterte die Anerkennung aber daran, dass zwar die Klageschrift rechtzeitig zugestellt war (die Beklagte hatte offenbar am Verfahren teilgenommen und auf die Klage erwidert), die Ladung zum Termin, die nach dem Haager Zustellübereinkommen vom 15.11.1965 zugestellt werden musste, aber erst nach dem Termin zugestellt wurde, so dass das Gericht eine Anerkennung für unzulässig hielt.

USA

In Bezug auf die USA, genauer eine Entscheidung aus Massachusetts, hat das Arbitragegericht Moskau entschieden41, dass eine Anerkennung US-amerikanischer Entscheidungen nicht in Betracht kommt, weil zwischen den USA und Russland kein völkerrechtliches Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen existiert und zudem kein Nachweis erbracht wurde, dass Gerichte in den USA Urteile auf Grundlage des Prinzips der Gegenseitigkeit anerkennen und vollstrecken. Das Urteil ist in der Berufung bestätigt worden42, die Revision dagegen wurde vom Obersten Gericht nicht zur Entscheidung angenommen43.

In einem anderen Verfahren44 scheiterte die Anerkennung eines Urteils aus Florida daran, dass der Kläger nicht nachweisen konnte, dass die Entscheidung rechtskräftig geworden war. Zur Frage der Anerkennungsfähigkeit hat das Gericht sich dann nicht mehr geäußert.

Frankreich

Im betrachteten Zeitraum wurde ein französisches Urteil anerkannt und für vollstreckbar erklärt. Die Begründung des Arbitragegerichts für das Moskauer Gebiet45 stellt hierbei fälschlich auf die New Yorker Konvention ab. Da die Beklagte kein Rechtsmittel eingelegt hat, ist die Entscheidung rechtskräftig.

Finnland

Außerhalb des betrachteten Zeitraums wurde ein finnisches Urteil anerkannt und für vollstreckbar erklärt. Auch die Begründung des Arbitragegerichts Moskau46 stellt auf die New Yorker Konvention ab. Da die Beklagte kein Rechtsmittel eingelegt hat, ist die Entscheidung rechtskräftig geworden.

Deutschland

In Bezug auf deutsche Gerichtsurteile gab es im betrachteten Zeitraum zwei Versuche, Urteile in Russland anerkennen und für vollstreckbar erklären zu lassen. In einem Fall hat das Arbitragegericht St. Petersburg ein Urteil des Landgerichts München gegen eine Privatperson zunächst auf Grundlage der New Yorker Konvention anerkannt und für vollstreckbar erklärt47. Dieses Urteil wurde dann in der Revision aufgehoben, einmal weil nicht geklärt war, dass der Beklagte ein „Individualnyj Predprenimatel“ (Kaufmann) war, so dass die Zuständigkeit der Arbitragegerichte nicht geklärt war und zum anderen, weil das Arbitragegericht St. Petersburg irrig die New Yorker Konvention angewandt hatte. Das Berufungsgericht hat die Sache zurückverwiesen48 und dem Gericht aufgegeben zu klären, ob die Voraussetzungen der Zuständigkeit (Kaufmannseigenschaft) und der Anerkennung vorliegen. Vor einer erneuten Entscheidung haben die Parteien sich verglichen. Das andere Verfahren scheiterte bereits an der Zuständigkeit, weil nicht belegt werden konnte, dass der Schuldner über Vermögen in Russland verfügte49.

Außerhalb des betrachteten Zeitraums ist nur eine Entscheidung bekannt, in welcher das Arbitragegericht Nizhnyj Novgorod einen Arrestbeschluss zur Sicherung der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts Dresden erlassen hat. Aus der Begründung ergibt sich, dass das Arbitragegericht Nizhnyj Novgorod davon ausging, dass das Urteil im Hauptsacheverfahren anzuerkennen sei50. Allerdings nimmt das russische Gericht im einstweiligen Rechtsschutz – ebenso wie ein deutsches Gericht – nur eine summarische Prüfung vor, so dass sich hieraus nicht ableiten lässt, dass die Gegenseitigkeit verbürgt wäre.

Türkei

Im betrachteten Zeitraum scheiterte der Versuch, ein türkisches Urteil in Russland anerkennen und für vollstreckbar erklären zu lassen einmal an einer Zustellung, die entgegen dem Haager Übereinkommen nicht über diplomatische Kanäle, sondern privatschriftlich erfolgt ist und zum anderen daran, dass der streitige Versicherungsvertrag eine Schiedsklausel enthielt, welche das türkische Gericht missachtet hatte51. Zur Frage der Verbürgung der Gegenseitigkeit hat das Gericht sich dann nicht mehr äußern müssen.

Italien

Italien nimmt unter den westeuropäischen Staaten eine Sonderstellung ein, weil italienische Urteile gemäß Art. 19 des Abkommens über Rechtshilfe in zivilrechtlichen Angelegenheiten vom 25. Januar 1979 zwischen der UdSSR und Italien in Russland anerkannt und vollstreckt werden52. Dies hindert andere Gerichte nicht daran, italienische Urteile auf Grundlage des New Yorker Übereinkommens von 1958 für vollstreckbar zu erklären53.

England

Bezüglich englischer Urteile gibt es eine mittlerweile gefestigte Rechtsprechung, dass diese auf Grundlage des Abkommens zwischen dem Vereinigten Königreich und der Russischen Föderation über wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 9. November 1992 und des Partnerschaftsabkommens zwischen der Russischen Föderation und der EU vom 24. Juni 1994 sowie auf Grundlage der Europäischen Menschenrechtscharta und des Prinzips der Gegenseitigkeit anerkannt und vollstreckt werden54. Im Verfahren A41-32587/14 wurde der Rechtsstreit bis vor das Oberste Gericht getragen, dieses hat, ohne sich im Detail zu der Argumentation zu äußern, die Entscheidungen der unteren Instanzen nicht beanstandet und die gegen das entsprechende Urteil des Moskauer Bezirks gerichtete Rechtsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen55.

Inhaltlich ist diese Rechtsprechung grundsätzlich auf andere westeuropäische Staaten übertragbar, die Rechtsprechung ist aber, wie oben gezeigt wurde, uneinheitlich, so dass in der Praxis eine große Unsicherheit besteht. Für Deutschland ist dieser Weg – sofern die russischen Gerichte das Prinzip der Gegenseitigkeit ernst nehmen – aufgrund der entgegenstehenden Praxis des OLG Hamburg, welche durch den BGH bestätigt wurde, allerdings verbaut.

Fazit

Bei der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen lässt sich ein politischer Einfluss nicht leugnen. Insbesondere die Rechtsprechung zu ukrainischen Schiedssprüchen ist sehr deutlich politisch motiviert, so dass die Anerkennungsquote hier von 100% in 2015 auf lediglich 25% im ersten Halbjahr 2018 gesunken ist. Dies wirft kein gutes Licht auf die russischen Gerichte. Auch in anderen Verfahren ist zu erkennen, dass russische Gerichte eine zunehmende Tendenz zeigen, ausländischen Schiedssprüchen unter Berufung auf den „ordre public“ die Anerkennung zu versagen. Die gesunkene Anerkennungsquote in den letzten vier Jahren spricht hier eine eindeutige Sprache.

Bemerkenswert erscheint allerdings, dass Zustellfehler bei Schiedssprüchen offensichtlich keine relevanten Versagungsgründe darstellen. Hier differenziert die russische Rechtsprechung zu Recht zwischen Schiedsverfahren und staatlichen Gerichtsverfahren und legt die strengeren Maßstäbe der diplomatischen Zustellung nur an staatliche Verfahren an.

Die Anerkennungspraxis staatlicher Urteile lässt keinen so eindeutigen Trend erkennen. Ukrainische Urteile haben auch hier einen schweren Stand, wobei dies teilweise in dem unauflöslichen Konflikt begründet ist, dass Russland und die Ukraine die Annexion der Krim rechtlich unterschiedlich beurteilen. Dies ist für einen russischen Richter auf der Grundlage russischer Gesetze naturgemäß nicht zu Gunsten ukrainischer Urteile zu lösen. Bei der Anerkennung von Urteilen aus GUS-Staaten sind die Versagungsgründe im Wesentlichen nachvollziehbar: Grundsätzlich werden diese anerkannt, es sei denn, bei der Zustellung sind Fehler gemacht worden. Diese Position erscheint nachvollziehbar.

Bei der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung westeuropäischer Urteile ist eine klare Tendenz zu erkennen, dass russische Gerichte diesen zur Geltung verhelfen wollen. Hierbei wird in einer Reihe von Verfahren rechtsirrig auf das New Yorker Übereinkommen abgestellt, möglicherweise weil hier Unkenntnis der Vorschriften vorliegt. Ausgehend von der durch das Oberste Gericht sanktionierten Rechtsprechung zur Anerkennung englischer Urteile ist aber auch eine Tendenz zu erkennen, Urteile aus anderen europäischen Staaten (Frankreich, Niederlande) auf Grundlage des Partnerschaftsabkommens zwischen Russland und der Europäischen Union und dem Prinzip der Gegenseitigkeit anzuerkennen. Dieser Weg hätte für deutsche Urteile grundsätzlich auch offen gestanden, ist aber durch die entgegenstehende Praxis von OLG Hamburg und BGH nunmehr verbaut.


1 Über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen ausländischer Gerichte und ausländischer Schiedsgerichte.

2 Der Verfassung dankt der studentischem Mitarbeiterin Frau Anastasias Kryklias herzlich für die mit der Erstellung dieser Statistik verbundene Fleißarbeit.

3 Arbitragegericht Moskau Urteil vom 15.06.2018 Az. А40-77098/2018 (nicht rechtskräftig); Urteil vom 15.06.2018 Az. А40-77091/2018 (nicht rechtskräftig); Urteil vom 13.06.2018 Az. А40-63575/2018 (nicht rechtskräftig); Urteil vom 29.11.2017 Az. А40-155403/2017; Urteil vom 17.11.2017 Az. А40-36429/2017; Urteil vom 31.10.2017 Az. А40-155410/2017; Urteil vom 20.07.2017 Az. А40-77427/2017; Urteil vom 10.05.2017 Az. А40-4668/2017.

4 Arbitragegericht Moskau Urteil vom 28.03.2018 Az. А40-170631/2017; Urteil vom 21.12.2017 Az. А40-169140/2017; Urteil vom 27.10.2017 Az. А40-169142/2017; Urteil vom 20.10.2016 Az. А40-169144/2017.

5 Wirtschaftsgericht Moskauer Gebiet Urteil vom 25.01.2018 Az. Ф05-20241/2017 (Verfahren A40-169144/2017) und Urteil vom 31.01.2018 Az. Ф05-20873/2017 (Verfahren A40-169142/2017), in dem dritten Verfahren wurde die Berufungsfrist versäumt (Wirtschaftsgericht Moskauer Gebiet 22.02.2018 Az. Ф05-2897/2018).

6 Arbitragegericht Moskau Urteil vom 05.05.2017 А40-219464/2016.

7 Arbitragegericht Moskau Urteil vom 28.07.2005 Az. А40-38205/2005.

8 Arbitragegericht Moskau Urteil vom 28.02.2017 Az. А40-38205/2005.

9 Arbitragegericht Moskau Urteil vom 18.11.2016 Az. А40-60583/2016.

10 Urteil vom 04.09.2017 Aktenzeichen 305-ЭC17-993.

11 Arbitragegericht Moskau Urteil vom 10. Januar 2018 Az. А40-60583/2016.

12 am 20.06.2018 hat das Oberste Gericht die weitere Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, Az 305-ЭC17-993.

13 Urteil vom 08.02.2018 Az. А40-176466/2017.

14 Arbitragegericht des Moskauer Gebiets, Urteil vom 25.04.2018 Az. Ф05-4897/2018.

15 Az. 305-ЭС18-11934.

16 Urteil vom 03.12.2015 Az, А75-10690/2015.

17 Urteil vom 17.02.2016 Az. Ф04-104/2016.

18 Urteil vom 14.06.2016 Az. 304-ЭС16-5596.

19 Urteil vom 26.06.2017 Az. А03-3509/2017.

20 Urteil vom 06.10.2017 Az. Ф04-3867/2017.

21 Urteil vom 16.09.2016 Az. A53-15628/2016.

22 Urteil vom 05.08.2015 А40-50778/2015.

23 Arbitragegericht Moskauer Gebiet Urteil vom 11.12.2015 Az. Ф05-16499/2015.

24 Entscheidung vom 11.04.2016 Az. 305-ЭС16-1939.

25 Urteil vom 23.05.2017 Az. А40-243049/2016.

26 9. Arbitrageberufungsgericht Urteil vom 22.02.2017 Az. 09АП-2220/2017.

27 Urteil vom 20.07.2011 Az. А27-781/2011.

28 Urteil vom 05.12.2011 Az. Ф04-5335/2011.

29 Urteil vom 25.06.2018 Az. А21-4708/2018.

30 Arbitragegericht des Kreises Stavropol Urteil vom 19.05.2016 Az. A63-2553/2016.

31 16. Arbitrage-Berufungsgericht Urteil vom 4. Juli 2016 Az. 16АП-2755/2016.

32 Arbitragegericht der Krim Urteil vom 24.04.2017 Az. A83-3118/2017.

33 Arbitragegericht der Krim Urteil vom 26.10.2016 Az. А83-317/2016.

34 Arbitragegericht Moskau Urteil vom 27.06.2018 Az. А40-58489/2018.

35 Arbitragegericht des Zentralgebiets Urteil vom 25.06.2015 Az. Ф10-1749/201.

36 Arbitragegericht Moskau Urteil vom 27.12.2017 Az. А40-219058/2017.

37 Arbitragegericht Moskau Urteil vom 27.06.2018 Az. А40-58489/2018; Urteil vom 27.09.2017 Az. А40-93956/2017; Urteil vom 12.01.2018 А40-193067/2017 (nicht rechtskräftig); Arbitragegericht Krim Urteil vom 05.07.2017 Az. А83-6372/2017; Urteil vom 24.04.2017 Az. A83-3118/2017.

38 so ausdrücklich Arbitragegericht Moskau Urteil vom 12.01.2018 Az. А40-193067/2017 (nicht rechtskräftig), hier wurde die Klage rechtzeitig zugestellt, die Ladung zum Termin aber nicht.

39 Arbitrazhnyj Prozessualnyj Kodeks – Wirtschaftsprozessordnung.

40 Arbitragegericht Sevastopol Urteil vom 27.04.2018 Az. А84-1200/2017.

41 Arbitragegericht Moskau Urteil vom 11.08.2017 Az. А40-44353/2017.

42 Arbitragegericht Moskauer Gebiet Urteil vom 19.10.2017 Az. Ф05-15556/2017.

43 Oberstes Gericht Beschluss vom 12.03.2017 Az. 305-ЭС17-20745.

44 Arbitragegericht Altai Kreis Urteil vom 23.06.2017 Az. А03-15494/2016.

45 Arbitragegericht Moskauer Gebiet Urteil vom 09.01.2018 А41-76696/2017.

46 Arbitragegericht Moskau Urteil vom 13.12.2013 А40-149001/2013.

47 Arbitragegericht St. Petersburg Urteil vom 24.03.2017 Az. А56-56269/2016.

48 Arbitragegericht Nordwestgebiet Urteil vom 26.07.2017 Ф07-5677/2017.

49 Arbitragegericht St. Petersburg Urteil vom 28.06.2018 Az. A56-19032/2018 (nicht rechtskräftig).

50 Arbitragegericht Nizhnyj Novgorod Beschluss vom 16.07.2012 Az. A43-19432/2012.

51 Arbitragegericht Moskau Urteil vom 20.01.2016 Az. А40-210814/2015.

52 Arbitragegericht Moskau Urteil vom 20.04.2016 A40-25842/2016 und Arbitragegericht Moskauer Gebiet Urteil vom 26.10.2015 Az. A41-52368/2015.

53 Arbitragegericht Krasnodarer Gebiet Urteil vom 11.04.2016 Az. A32-14371/2015 und Arbitragegericht Moskau Urteil vom 20.01.2015 Az. A40-35126/2014.

54 Arbitragegericht Moskau Urteil vom 16.03.2017 Az. A40-202676/2015; Arbitragegericht Krasnodarer Kreis Urteil vom 02.02.2017 Az- A32-1593/2016 und Arbitragegericht Kalushker Gebiet Urteil vom 25.08.2015 Az. A23-5044/2014.

55 Oberstes Gericht Beschluss vom 5.11.2015 Az. 305-ЭС15-13458.