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Die Frage der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche im Rechtsverkehr mit Russland ist von erheblicher Bedeutung. Die Durchsetzung von Schiedssprüchen entscheidet im Streitfall darüber, ob eine obsiegende Entscheidung auch wirtschaftlich mit einer Befriedigung des Gläubigers endet. Russische Gerichte sind in der Vergangenheit immer wieder mit überraschenden Entscheidungen im Bereich der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche aufgefallen. Zeitweilig ist die Anerkennungsquote ausländischer Schiedssprüche in Russland auf ca. 61% gefallen.


Ein häufiger Grund für die Weigerung, die Entscheidungen ausländischer Schiedsgerichte anzuerkennen und zu vollstrecken, war in den Jahren 2018 und 2019 ein festgesteller ordre public-Verstoß.

Verbot der inhaltlichen Überprüfung

Nach allgemeiner Meinung erlaubt das New Yorker Übereinkommen eine Überprüfung des Schiedsspruchs in der Sache, eine sog. révision au fond, nicht. Auch die Gerichte in Russland betonen immer wieder, dass eine inhaltliche Überprüfung ausländischer Schiedssprüche ausgeschlossen sei.

Nicht immer ganz einfach ist in Russland das Zusammenspiel des Verbots der révision au fond einerseits und des Vorwurfs der Verletzung des ordre public. Dies gilt insbesondere, wenn es um Entscheidungen ukrainischer Schiedsgerichte geht. Ein Teil dieser Entwicklung ist auf den russisch-ukrainischen Konflikt zurückzuführen.

Im Jahre 2015 lag die Anerkennungsquote ausländischer Schiedssprüche bei 95,56 % (vgl. dazu Boës, DRRZ 2018, 147 m. w. N.). Seither ist diese Quote allerdings rapide gesunken und lag bereits im ersten Halbjahr des Jahres 2018 nur noch bei ca. 61 %. Ein erheblicher Teil der Schiedssprüche, deren Anerkennung versagt wurde, ist dabei in der Ukraine erlassen worden. Die Begründungen für die Versagung der Anerkennung überzeugen in weiten Teilen nicht.

Ukraine

So verstieß ein Schiedsspruch des internationalen Handelsschiedsgerichts der IHK der Ukraine nach Auffassung des Arbitragegerichts des Moskauer Bezirks gegen den ordre public, da er die beklagte Firma in Russland verpflichtete, Unterlagen betreffend Produktion von militärischen Gütern vorzulegen, deren freie Verbreitung verboten sei (Arbitragegericht Moskauer Bezirks, Beschluss v. 18.11.2019, Az. A40-90601/2019).

In acht weiteren Fällen wurde ukrainischen Schiedssprüchen jeweils vom Arbitragegericht in Moskau die Anerkennung aufgrund eines ordre public-Verstoßes versagt, weil das ukrainische Schiedsgericht nicht geprüft habe, ob die Regelungen des russischen GmbH- und Aktienrechts über die sog. Großgeschäfte («крупные сделки») eingehalten wurden.Diese Regelungen besagen, dass ein Rechtsgeschäft, das eine bestimmte Größenordnung überschreitet (vereinfacht ein Geschäftswert von mehr als 25% der Aktiva einer Gesellschaft) einer Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung bedarf.

Es überrascht bereits, derartige Regeln zur öffentlichen Ordnung zu zählen, umso mehr, als in den jeweiligen Urteilen nicht einmal festgestellt wird, dass ein entsprechender Beschluss erforderlich war oder gefehlt hätte. Die Anerkennung wurde einzig und allein aufgrund der Tatsache versagt, dass das jeweilige Schiedsgericht diese Regelungen nicht geprüft habe.

Da ein Verstoß gegen das Genehmigungserfordernis auch nach russischem Recht nur dazu führt, dass das entsprechende Geschäft gerichtlich angefochten werden kann und sich in den jeweiligen Entscheidungen nichts dazu findet, dass eine solche Anfechtung geltend gemacht wurde, kann die Argumentation bereits inhaltlich nicht überzeugen. Des Weiteren wird hier die Entscheidung materiellrechtlich nachgeprüft.

Einzelheiten zum Fall und dem bisherigen Verfahrensgang finden Sie hier:

Anerkennungsquote ausländischer Schiedssprüche auf 61% gesunken

Deutschland

Auch bei anderen, nicht ukrainischen, Schiedssprüchen finden sich Erwägungen in den russischen Urteilen, die vor dem Hintergrund der Wahrung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben wenig überzeugen.

In einem Verfahren ging es um einen Streit bezüglich eines Liefervertrages zwischen der deutschen Esterer WD GmbH (Schiedsklägerin) und der russischen „AMZ AG“ (Schiedsbeklagte). Der Liefervertrag beinhaltete eine Schiedsklausel zugunsten des Schiedsgerichts der Handelskammer Hamburg.

Das Schiedsgericht in Hamburg verurteilte die Beklagte zur Zahlung eines offenen Betrags in Höhe von 1.000.000,00 EUR. Daraufhin stellte Ersterer WD GmbH einen Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsurteils. Im Laufe des Verfahrens erklärte die Beklagte, die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung führe zum Verstoß gegen den ordre public. Das Gericht gab dem Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung jedoch statt. Das Kassationsgericht stellte aber fest, dass einige tatsächliche Umstände von dem Schiedsgericht erster Instanz nicht berücksichtigt wurden. So sah der Liefervertrag nicht vor, dass die Verkäuferin einen unbezahlten Vorschuss im Falle einer Nichtlieferung gerichtlich geltend machen könne. Dabei war aber die Reihenfolge der Verpflichtungserfüllungen festgelegt, sodass die Klägerin nicht etwa vorerst die Anzahlung fordern konnte. Das Kassationsgericht stellte fest, dass die Zahlungspflicht nicht isoliert einklagbar war und der Schiedsspruch somit gegen den ordre public verstoße, u.A. gegen das Prinzip der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes (Arbitragegericht des Uralbezirks, Beschluss v. 18 .07 .2019, Az. А50-2962/2019).

Die Begründung in diesen Verfahren überzeugt aus mehreren Gründen nicht. Zum einen überrascht es bereits, derartige Regeln zu den fundamentalen Prinzipen des russischen Rechts zu zählen. Hinzu kommt, dass hier die Entscheidung materiellrechtlich nachgeprüft wird. Das Arbitragegericht in Moskau nimmt also eine révision au fond vor, begründet diese wenig überzeugend mit einem angeblichen Verstoß gegen den ordre public und beruft sich hierbei auf die Rechtmäßigkeit von Rechtsakten als Teil dessen. Dabei greift das Gericht auf das nationale Recht als Vergleichsmaßstab zu, obwohl zwischen den Parteien primär das UN-Kaufrecht vereinbart wurde.


FAZIT

Wenn man die Einzelheiten der juristischen Argumentation einmal verlässt, kommt man nicht umhin festzustellen, dass sich auf dem Rücken der Rechtssuchenden ein Machtkampf zwischen den ukrainischen und russischen Gerichten abspielt und nicht selten sachfremde Erwägungen bei Anerkennung ukrainischer Urteile angestellt werden. Ebenso bei anderen ausländischen Schiedssprüchen scheint das Bestreben der russischen Gerichte auf deren Kontrolle gerichtet zu sein. Die Gerichte überprüfen dabei die ausländischen Schiedssprüche, als ob sie Entscheidungen der erstinstanzlichen staatlichen Gerichte wären. Diese Kontrolle wird insbesondere durch die revision au fond bei der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche abgesichert. Die Prüfung, die die russischen Gerichte bei behaupteten Verstößen eines Schiedsspruchs gegen den ordre public ausüben, ist jedoch oft sehr oberflächlich.

Diese Rechtsprechung beeinträchtigt den Ruf und die Ausstrahlungskraft der russischen Rechtsprechung im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit. Der Leidtragende ist der Rechtssuchende. Die Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit gehen dabei über Bord.Für die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen im Rechtsverkehr mit Russland ist dies ein Alarmzeichen.

Diverse Beiträge rund um die Thematik der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche und staatlicher Urteile finden Sie hier:

Anerkennungsquote ausländischer Schiedssprüche auf 61% gesunken

Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines belgischen Urteils in Russland versagt